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§ 409 StPO (Zechner)

Zechner1. AuflFebruar 2026

§ 409 (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.

(BGBl I 2010/108 und BGBl I 2016/26)

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