§ 405. (1) Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.<i>Bollenberger</i> in <i>Zib/Dellinger</i> (Hrsg), UGB Unternehmensgesetzbuch Kommentar - Band IV (2019) § 405 UGB, Seite 384 Seite 384