§ 402. Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
Überschrift eingefügt durch Art I Z 175 HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 402. Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
Überschrift eingefügt durch Art I Z 175 HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine