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§ 402 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 402. Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.

Überschrift eingefügt durch Art I Z 175 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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