§ 400. Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigentümers den Schatz aufgesucht, oder den Fund verheimlicht hat, dessen Anteil soll dem Angeber, oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.
Literatur
Wie bei § 398. Klingenberg, Der „Angeber“ beim Schatzfund, in GS Mayer-Maly (2011) 235.