§ 3. (1) Die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn gegen die vom Eigentümer beantragte höferechtliche Vereinigung mehrerer Liegenschaften keine erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken bestehen und wenn der Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen ausreicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten. Unter denselben Voraussetzungen ist dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften oder Rechte zu gestatten.