§ 3 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
„Sterbeverfügung“: eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden;„sterbewillige Person“: eine Person, die ihr Leben selbst beenden will;
