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§ 3 StVfG (Holzner)

HolznerOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 3 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

„Sterbeverfügung“: eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden;„sterbewillige Person“: eine Person, die ihr Leben selbst beenden will;

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