Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot erfüllt den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit g FinStrG, weil „ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt [wurde]“. Der Tatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn nicht bereits der Tatbestand eines anderen Finanzvergehens (zB Abgabenhinterziehung) verwirklicht wurde. Gem § 51 Abs 2 FinStrG beträgt der Strafrahmen bis zu 5.000 €.