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§ 3 GenRevG (Perkounigg/Kessler)

Perkounigg/Kessler3. AuflOktober 2023

§ 3 (1) Als Revisor darf bestellt werden:

bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor undbei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem

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