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§ 39 ZustG

109. LfgAugust 2023

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 28a, 28b, 30 bis 32 und § 37b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. (BGBl I 2018/104, iVm BGBl II 2019/140)

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