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§ 39 SPG (Huber-Lintner)

Huber-Lintner3. AuflJänner 2024

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen 1)

 

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2) sind ermächtigt3), Grundstück, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge(Fahrzeuge)4) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht5) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs6) erforderlich ist.

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