Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen 1)
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2) sind ermächtigt3), Grundstück, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge(Fahrzeuge)4) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht5) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs6) erforderlich ist.