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§ 39**Der vorliegende Abschnitt wurde in der 1. Auflage von Karl Stöger verfasst und für die 2. Auflage überarbeitet. Für die Aktualisierungen und Adaptierungen im Rahmen der 3. Auflage zeichnet Markus Grubner verantwortlich. (Grubner)

Grubner3. AuflApril 2023

Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

 

(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

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