§ 39. Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
§ 39 entspricht § 96 EheG. Die zu § 96 EheG ergangene Rsp ist daher einschlägig und kann übernommen werden.