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§ 395 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 395. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

Überschrift eingefügt durch Art I Z 168 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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