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§ 392 ZPO (Schwaighofer)

Schwaighofer1. AuflAugust 2019

§ 392. (1) Jedes Teilurteil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Exekution als ein selbständiges Urteil zu betrachten.

(2) Die Bestimmungen des § 52 Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebühren des Anspruches oder Teilanspruches, über welche mittels Teilurteil erkannt wurde.

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