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§ 38 UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 38. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.

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