III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.
III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.