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§ 38 StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Anrechnung der Vorhaft

 

(1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft

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