(1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers Seite 7 oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.

