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§ 37e KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Haftung

§ 37e. (1) Unternehmer, die durch gemeinschaftliches Handeln eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen haben, haften solidarisch für den durch diese Wettbewerbsrechtsverletzung verursachten Schaden.

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