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§ 37d KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Schadenersatz

§ 37d. (1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.

(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.

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