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§ 37c KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Haftung

§ 37c. (1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.

Schadenersatz

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