§ 375. Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, dass er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.
Literatur
Frauenberger, Einstweiliger Rechtsschutz bei Besitzstörung (1993); Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit (2017); Holzner, Zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Verarbeitungsregeln auf den Werkvertrag, JBl 2009, 684; Kodek, Die Besitzstörung (2002); Spielbüchler, Der Dritte im Schuldverhältnis (1973); Spitzer, Das Verhältnis Eigentümer-Untermieter ‒ Alte Strukturfragen zum abgeleiteten Recht zum Besitz, ÖJZ 2010, 10; Tilsch, Der Einfluss der Civilprocessgesetze auf das materielle Recht (1901).