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§ 364 ASVG (Novak)

Novak68. LfgJuli 2019

§ 364 Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

Fassung BGBl I 2003/145

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