§ 363. Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigentümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.
Die Teilung des Eigentumsrechts in ein Ober- und Nutzungseigentum ist seit Aufhebung der Untertänigkeitsverhältnisse im Jahr 1848 und der Fideikommisse im Jahr 1938 praktisch nicht mehr bedeutsam. Deshalb wurden die §§ 1122‒1150 und die darauf Bezug nehmenden §§ 357, 359, 360 und 1474 mit dem Deregulierungsgesetz 2006, BGBl I 2006/113 aufgehoben.1 Da eine formelle Aufhebung des § 363 ohne nähere Begründung unterblieben ist, geht die hL von einem Redaktionsversehen aus.2