Zweites Hauptstück.
Von dem Eigentumsrechte
§ 353. Alles, was jemanden zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.
Zweites Hauptstück.
Von dem Eigentumsrechte
§ 353. Alles, was jemanden zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.