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§ 350 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 350. Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Namen eines anderen eingetragen werden.

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