§ 34a (1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge in einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Format angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

