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§ 34 IPRG (Dobler)

Dobler1. AuflJänner 2024

Abschnitt 6
Immaterialgüterrechte

 

§ 34 (1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.

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