§ 34. Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
Literatur
Gschnitzer, Eheaufhebung, JBl 1950, 445; Simotta, Die einvernehmliche Scheidung während eines anhängigen Eheprozeßes (§ 460 Z 10 ZPO), ÖJZ 1987, 129, 167.