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§ 34 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

§ 34. Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

Literatur

Gschnitzer, Eheaufhebung, JBl 1950, 445; Simotta, Die einvernehmliche Scheidung während eines anhängigen Eheprozeßes (§ 460 Z 10 ZPO), ÖJZ 1987, 129, 167.

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