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§ 34 AktG (Posani/Schörghofer)

Posani/Schörghofer1. AuflDezember 2019

§ 34. (1) 1Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. 2Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).

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