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§ 349 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

Erlöschung des Besitzes:

 

§ 349. Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust gerät; wenn sie freiwillig verlassen wird; oder in fremden Besitz kommt.

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