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§ 348 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak1. AuflAugust 2019

§ 348. Anzeigen, Gesuche und Rekurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

Anwaltspflicht

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