§ 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Überschrift eingefügt und terminologische Anpassungen durch HaRÄG, BGBl I 2005/120, ansonsten Stammfassung.