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§ 344 UGB (Vonkilch)

Vonkilch1. AuflMai 2019

§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

Überschrift eingefügt, § 344 terminologisch angepasst und Abs 2 gestrichen durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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