§ 342. Was in den vorhergehenden Paragraphen in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes oder anderen Werkes anzuwenden.
Literatur
Wie bei § 340.
§ 342. Was in den vorhergehenden Paragraphen in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes oder anderen Werkes anzuwenden.
Literatur
Wie bei § 340.