§ 341. (1) Über die Beteiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des § 289. Seite 1362
(2) In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mitteilung schriftlicher Fragen an den mit der Vernehmung beauftragten Richter auszuüben.