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§ 339 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 339 Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

Fassung JGS 1811/946

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