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§ 330 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 330. Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon ein

Seite 101

gehobene Nutzungen, insofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.

Literatur

Wie bei § 329.

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