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§ 32 UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Waren

nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,nur unter Ersichtlichmachung

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