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§ 327 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak1. AuflAugust 2019

§ 327. Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.

Literatur

Mohr, Urkundliche Angaben eines Zeugen – Gedanken zur Zulässigkeit einer Urkunde als derivatives Beweismittel, ÖJZ 1985, 524; Fucik, Das Beweismaß im Zivilprozess, RZ 1988, 122; Seyer, Tatsachenfeststellung, Beweisführung und Beweiswürdigung im Zivilprozess, RZ 2009, 146; Fucik, Mittelbare Beweisaufnahme im Zivilverfahren, ÖJZ 2010/9; Hübner, Praxistipps zur Vernehmung und zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Aussagen, RZ 2010, 6; Watschinger, Zeugenbeeinflussung durch Rechtsanwälte (2015).

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