§ 325. Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten, oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.
§ 325 ABGB hält ausdrücklich fest, dass die Anordnungen in §§ 323 f ABGB nicht vor entgegenstehenden Aufforderungen in Verwaltungs- oder Strafverfahren schützen. Das betrifft heute etwa das Bedenklichkeitsverfahren nach §§ 375–379 StPO,1 das dann durchzuführen ist, wenn beim Beschuldigten bedenkliche Güter gefunden werden. Diese sind zu beschlagnahmen, einem Ediktalverfahren zu unterziehen und gegebenenfalls zu versteigern.2