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§ 31f EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

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