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§ 319 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 319. (1) Gegen die zufolge §§ 298, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Die gemäß §§ 303, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

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