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§ 317 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 317 Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angebornen Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht verletzt werden; bei andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruch des Richters; oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemandem das Recht zum Besitze erteilt wird.

Fassung JGS 1811/946

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