§ 317. Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angeborenen Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht verletzt werden; bei anderen in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters; oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze erteilt wird.