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§ 314 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 314 Den Besitz sowohl von Rechten als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem andern gehört, habhaft wird.

Fassung JGS 1811/946

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