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§ 314 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 314. Den Besitz sowohl von Rechten als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem anderen gehörte, habhaft wird.

Besitzerwerb

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