§ 313. Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in mutwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.
Literatur
Wie Vor §§ 292 ff.
§ 313. Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in mutwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.
Literatur
Wie Vor §§ 292 ff.