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§ 311 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 311. Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.

Literatur

Müller, Sach- und Rechtsbesitz am Mietgegenstand, JBl 1954, 89; Kralik, Besitz und Besitzschutz heute, GAÖJT (1964); Reinl, Der Besitzschutz der Ehegattin an der Ehewohnung, JBl 1969, 370; Apathy, Der possessorische Schutz gegenüber Eigenmächtigkeiten eines Miteigentümers, JBl 1977, 341; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982); Hoyer, Bezugsverträge und Besitzstörung, wbl 1997, 147; Hoyer, Zum possessorischen Schutz des Rechtsbesitzes, wbl 1999, 341; Kodek, Besitzstörung (2002); ders in Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer, ABGB 2011, Reformbedarf im Besitzrecht (2008) 177; Lukas, Besitz an verneinenden Rechten, in FS Koziol (2010) 235; Stowasser, Besitzstörung im öffentlichen Raum, ZVR 2013, 521; Wimmer, Störung der Ausübung subjektiv-öffentlicher Rechte, ÖJZ 2019, 908.

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