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§ 30 EStG neu (Büsser)

Büsser65. LfgApril 2023

Rückerstattung von Immobilienertragsteuer

Die einkommensteuerliche Erfassung privater Grundstücksgeschäfte iSd § 30 erfolgt idR in der Weise, dass der Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer berechnet und dem Finanzamt abführt. Wird die Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter korrekt berechnet und abgeführt, sind damit die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30b Abs 2 grundsätzlich abgegolten. Wird die Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter nicht korrekt berechnet, entspricht es dem Konzept des Gesetzgebers, dass – anders als im Bereich der Grunderwerbsteuer, die keine Jahresveranlagung kennt – die Korrektur des vom Parteienvertreter selbst berechneten Betrages an Immobilienertragsteuer im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat. Das Verfahren nach § 201 BAO steht den Beziehern von Einkünften aus privaten oder betrieblichen Grundstücksgeschäften nicht zur Verfügung.

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