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§ 308 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 308. Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentumes, des Pfandes und der Dienstbarkeit.

Fassung BGBl I 2015/87, ab 1. 1. 2017

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